Reglement
Artikel 1 Aufgabe
In Übereinstimmung mit Artikel 46 des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (VMV, RB 10.1462) sowie an der Sekundarstufe II (RRB Nr. 2008-605) besteht für den Kanton Uri eine allgemeine Musikschule. Sie vermittelt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen einen erweiterten und vertieften Musikunterricht mit dem Ziel, eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen und zu fördern.
Artikel 2 Trägerschaft
Träger der Musikschule ist der «Verein Musikschule Uri». Dessen Zweck, Organisation und Aufgaben sind in den Vereinsstatuten festgelegt.
Der Kanton überträgt gemäss der Leistungsvereinbarung vom 9. Juli 2014 die Führung der Musikschule Uri dem Trägerverein.
Artikel 3 Schulleitung / Sekretariat
Die Schulleitung wird vom Vorstand des Vereins gewählt; ihr obliegt die musikalisch-fachliche sowie die administrative Leitung der Schule.
Das Sekretariat wird von der Schulleitung bestimmt; es unterstützt die Schulleitung im administrativen Bereich.
Artikel 4 Finanzierung / Schulgeld / Unterstützungsfonds
Die Finanzierung der Musikschule ist in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Die Höhe des Schulgeldes für das ganze Schuljahr wird jährlich durch den Vorstand festgelegt.
Das Schulgeld wird in zwei Raten im Herbst und im Frühling in Rechnung gestellt.
Die Musikschule Uri unterhält einen Unterstützungsfonds, aus dem das Schulgeld für Schüler aus finanziell bescheidenen Verhältnissen reduziert werden kann.
Artikel 5 Schuljahr / Ferienordnung / Feiertage / ausfallende Lektionen
Das Schuljahr entspricht dem Schuljahr an den öffentlichen Schulen. Es ist in zwei Semester unterteilt. Das zweite Semester beginnt am Montag der 4. Schulwoche nach den Weihnachtsferien und dauert bis zu den Sommerferien. Die erste Woche des Schuljahres ist eine Organisationswoche, in ihr findet normalerweise kein Unterricht statt. Sie dient dem Erstellen der Stundenpläne und der Planung der Schuljahresaktivitäten. Durch allfällig in dieser Woche abgehaltene Lektionen können später ausfallende Lektionen kompensiert werden. Die Schulferien richten sich nach dem Ferienplan des jeweiligen Schulortes (innerkantonal).
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen. Absenzen sind im Voraus und rechtzeitig der Musiklehrperson zu melden. Als entschuldigt gelten Absenzen, die auch das Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht rechtfertigen würden. Kann die Schülerin oder der Schüler wegen einer Verletzung das Instrument nicht spielen, so wird diese Zeit mit Theorie überbrückt. Bei länger anhaltender Krankheit der Lehrperson wird eine Stellvertretung eingesetzt. Bei länger anhaltender Krankheit einer Schülerin oder eines Schülers wird bei mindestens 4 aufeinander folgenden ausfallenden Lektionen auf Gesuch (Arztzeugnis) pro Lektion 1.5% des Jahres-Schulgelds rückerstattet.
Nicht nachgeholt werden Lektionen, die
– vom Schüler abgesagt werden
– auf einen Feier- oder Brückentag fallen
– von der Lehrperson wegen Krankheit oder familiären Gründen abgesagt werden (max. 3 Lektionen pro Schuljahr).
Als Grundsatz gilt, dass von der Musikschule mindestens 32 Lektionen in einem Schuljahr angeboten werden müssen. In ausserordentlichen Situationen (Verbot von Präsenzunterricht) können die Lektionen per Fernunterricht angeboten werden. Es besteht in diesem Falle kein Anrecht auf Rückerstattung von Schuldgeld.
Artikel 6 Anmeldung / Einteilung / Austritt
Die Anmeldung an die Musikschule Uri muss schriftlich oder online erfolgen. Sie gilt für mindestens ein Schuljahr (Ausnahme: Eltern-Kind-Singen) und ist verbindlich. Sie verlängert sich automatisch, falls nicht bis spätestens Ende April eine Abmeldung schriftlich oder online oder eine Muationsmeldung eingetroffen ist.
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Lehrpersonen erfolgt durch die Schuleitung. Die Eltern werden darüber rechtzeitig informiert. Die Festsetzung des Unterrichtstermins erfolgt durch die Lehrperson in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler resp. den Eltern. Wunschtermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht jedoch kein Anspruch darauf.
Verspätete Anmeldungen können nur noch im Rahmen der freien Plätze berücksichtigt werden. Für Ensembles gilt als Anmeldefrist der 15. Juni.
Anmeldungen können in begründeten Fällen bis Ende Mai ohne Kostenfolge zurückgezogen werden.
Artikel 7 Ausschluss
Die Schulleitung kann auf Antrag einer Lehrperson in den folgenden Fällen ohne Rückerstattung des Schulgeldes den sofortigen Ausschluss von Schülerinnen und Schülern beschliessen:
– wiederholtes unentschuldigtes Versäumnis des Unterrichtes
– mangelhafter Fleiss
– unanständiges Benehmen
– trotz erfolgter Mahnung unbezahlte Schulgelder
Allfällige Rekurse können an den Vorstand gerichtet werden.
Artikel 8 Unterricht
Der Vorschulunterricht wird in Grossgruppen angeboten. Im Grundschulunterricht in der Kleingruppe wird pro Kind eine Unterrichtslänge von 15 Minuten eingerechnet mit einer maximalen Lektionsdauer von 60 Minuten.
Instrumental- und Gesangsunterricht wird im Einzelunterricht erteilt. Die Länge der Lektionen beträgt nach Wahl 30 oder 45 Minuten. Bei diesem Unterricht zählt die Mitwirkung in einem Ensemble als unentgeltliche Ergänzung und wird sehr empfohlen.
Die Schülerinnen und Schüler werden im Unterricht individuell gefördert. Von den Schülerinnen und Schülern wird erwartet, dass sie sich zu Hause seriös durch regelmässiges Üben auf den Unterricht vorbereiten.
Artikel 9 Unterrichtsorte
Bei mindestens zwei Grundschulgruppen resp. drei Schülern im Einzelunterricht, die das gleiche Fach belegen, findet der Unterricht in der Gemeinde statt, sofern
– dies so gewünscht wird und
– der Unterricht unmittelbar aneinander anschliessend stattfinden kann und
– die Infrastruktur in der Gemeinde (Räume, Instrumente) einen qualitativ hoch stehenden Unterricht zulassen.
Artikel 10 Instrumente / Unterrichtsmaterial
Instrumente sind von den Schülerinnen und Schülern resp. Eltern zu kaufen oder in einem Fachgeschäft zu mieten. Dabei ist speziell darauf zu achten, dass die Qualität der Instrumente einem guten Fortschritt nicht im Wege steht. Die Lehrpersonen stehen dafür beratend zur Verfügung.
Die Lehrmittel werden von der Lehrperson bestimmt. Die Kosten dafür gehen zu Lasten der Eltern.
Artikel 11 Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt am 01. Januar 2021 in Kraft und ersetzt frühere Reglemente.
Verein Musikschule Uri, der Vorstand, am 21. April 2021