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Statuten
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen "Musikschule Uri" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Altdorf.
Art. 2 Der Verein bezweckt, in der Bevölkerung des Kantons Uri das Verständnis für eigene musikalische Betätigung zu wecken und zu fördern.
Zu diesem Zweck ist er bestrebt, im besonderen den Jugendlichen auf freiwilliger Basis und zu tragbaren Bedingungen eine qualifizierte musikalische Ausbildung zu ermöglichen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden. Als Kollektivmitglieder können aufgenommen werden: Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereine, natürliche und juristische Personen.
Art. 4 Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Austrittsgesuche von Mitgliedern sind schriftlich auf die nächste Generalversammlung einzureichen.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben eines Einzelmitgliedes oder mit der Auflösung einer juristischen Person.
Art. 7 Bei schweren Verstössen gegen den Zweck und die Statuten des Vereins kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen.
Art. 8 Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Dieser wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Maximalbeitrag darf für Einzelmitglieder Fr. 50.-- und für alle anderen Mitglieder Fr. 70.-- nicht überschreiten. Über Beiträge des Kantons und der Gemeinden verhandelt der Vorstand, gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.
III. Organisation
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Musikkommission
d) Rechnungsrevisoren
Art. 10 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangt.
Art. 11 Die Generalversammlungen sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum anzukünden. Alle Traktanden sind in der Einladung bekannt zugeben. Mitglieder-Anträge, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten oder dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Art. 12 Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten / der Schulleitung
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Genehmigung und Änderung der Statuten
Art. 13 Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Verwalter
d) zwei oder mehreren Mitgliedern
e) zwei Vertretern der Musikkommission/Fachvorsteher
Dem Kanton und den Regionen steht eine angemessene Vertretung im Vorstand zu.
Art. 14 Der Vorstand ist vollziehendes und verwaltendes Organ. Er hat alle diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 15 Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 16 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein steht dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten mit dem Verwalter oder einem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien zu.
Art. 17 Aufgaben des Vorstandes:
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
c) Erlass der Schulordnung
d) Wahl / Anstellung des Schulleiters, Lehrerpersonen, Sekretariatspersonals
e) Wahl der Förderungsfondskommission
f) Wahl der Musikkommission
g) Abschluss der Anstellungsverträge
h) Behandlung der Anträge der Schulleitung
i) Festsetzung der Besoldungen/Spesenvergütungen der Musiklehrer
j) Abschluss von Verträgen mit Kanton und Gemeinden
k) Festsetzung von Schulgeldern
Art. 18 Die Musikkommission ist ein Organ des Vorstandes. Sie unterstützt und berät die Schulleitung und den Vorstand in musikalischen Belangen. Die Musikkommission setzt sich aus den Fachvorstehern zusammen.
Art. 19 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand schriftlich Bericht. Sie haben jederzeit das Recht, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen. Anstelle von Rechnungsrevisoren kann auch eine Revisionsfirma gewählt werden.
IV. Finanzen
Art. 20 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Schulgeldern der Musikschüler
c) Subventionen des Kantons und der Gemeinden
d) Zuwendungen von Privaten, Firmen und Körperschaften
e) Vermächtnissen und Schenkungen
f) Allfälligen weiteren Einnahmequellen.
V. Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22 Das Geschäftsjahr und das Vereinsjahr stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
Art. 23 Die Auflösung des Vereins kann nur von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle wird das Vereinsvermögen der Staatskasse Uri und das Vereinsmaterial dem Staatsarchiv zur Verwaltung übergeben. Bildet sich ein neuer Verein, der die obigen Statuten anerkennt, so hat derselbe Anspruch auf das Vermögen und das Material des früheren Vereins.
Genehmigt an der Gründungsversammlung der Musikschule Uri in Altdorf vom 9. März 1979, revidiert an der Generalversammlung vom 3. Juni 2005. Die männliche Formulierung ist geschlechterneutral.
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